von Charlotte Kuhn, Assessorin, Geschäftsbereich 4, Recht- und Drittmittelabteilung, Schwerpunkt Arbeitsrecht
Facebook und Co. sind aus unserem Alltag nicht mehr wegzudenken. Es wird gepostet, geliked, geteilt und kommentiert: Ob Tagesereignisse aus Politik, Sport und Kultur oder Bilder von der privaten Feier, vom feuchtfröhlichen Clubbesuch oder vom letzten Urlaub – es gibt kein Thema mehr, welches nicht Eingang in die sozialen Medien findet. Kurzum: die Kommunikation in sozialen Netzwerken spielt eine immer größere Rolle – und zwar für jeden Einzelnen wie auch für Unternehmen.
Allerdings bergen die sozialen Netzwerke auch Gefahren und Fallstricke. Häufig vermischen sich hier private und Unternehmensinteressen. Nicht selten werden Mitarbeiter, obwohl sie sich privat äußern, als Repräsentanten des Unternehmens, für das sie arbeiten, wahrgenommen; insbesondere wenn sie in ihrem Profil ihren Arbeitgeber namentlich benannt haben. Eine private Äußerung kann dann schnell auch als offizielle Unternehmensposition missverstanden werden.
Immer mehr Mitarbeiter vernetzen sich nicht nur mit privaten Bekannten und Freunden, sondern auch mit Kollegen oder Repräsentanten von Geschäftspartnern ihres Arbeitgebers. So kann aus einem privaten Account schnell ein Kommunikationskanal des Unternehmens werden – ungeachtet dessen, ob dies vom Unternehmen gewollt und veranlasst wird.
Umso wichtiger ist es, sich vor Aktivitäten im sozialen Netzwerk Gedanken über richtiges Verhalten zu machen, denn schnell kann ein impulsiver oder gedankenloser Post oder Kommentar o. ä. die Strafverfolgungsbehörden und die Arbeitsgerichte auf den Plan rufen.
Um solche Konsequenzen zu vermeiden, hilft bereits die Einhaltung einiger Empfehlungen:
> Machen Sie sich zunächst bewusst, dass – trotz der verschiedenen „Privatsphäre- Einstellungen“ – bei allen sozialen Netzwerken die potenzielle Gefahr des unkontrollierten Ausbreitens von Informationen besteht.
„Es ist empfehlenswert, bei allen Aktivitäten zu verdeutlichen, dass es sich bei Ihrem Beitrag um Ihre persönliche Meinung handelt.“
> Es ist empfehlenswert, bei allen Aktivitäten zu verdeutlichen, dass es sich bei Ihrem Beitrag um Ihre persönliche Meinung handelt – denn dann greift grundsätzlich das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung.
> Nicht jedes Statement ist allerdings von der Meinungsfreiheit des Grundgesetzes geschützt. Neben zahlreichen weiteren Gesetzten (z. B. Strafgesetzbuch, Bürgerliches Gesetzbuch) wird die Meinungsfreiheit auch durch Regelungen des Urheber- und Markenrechts sowie – ganz wichtig – des Datenschutzrechts eingeschränkt.
> Unter dem Aspekt „Datenschutz“ ist insbesondere die Strafbarkeit nach § 203 StGB zu erwähnen, allgemein bekannt als Strafbarkeit wegen Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht. Dieser Paragraph gilt nicht ausschließlich für Ärzte, sondern für alle Mitarbeiter des Universitätsklinikums Heidelberg. Ferner wird jeder einzelne Mitarbeiter des Universitätsklinikums Heidelberg bei Vertragsunterzeichnung auf seine Verschwiegenheitsverpflichtung schriftlich hingewiesen. Die Verschwiegenheitsverpflichtung ist damit Teil des Arbeitsverhältnisses. Eine Missachtung der Verschwiegenheit stellt eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung dar – unabhängig davon, ob gleichzeitig eine strafrechtlich Relevanz besteht oder nicht. Die Folgen reichen von Abmahnung bis hin zur außerordentlichen Kündigung (siehe Entscheidung des LAG Berlin- Brandenburg, in dem es um die Veröffentlichung von Patientenbildern ging).
> Es ist daher zu empfehlen, dass sämtliches Verbreiten, Verwerten oder Austauschen von Daten Dritter (z.B. Patientendaten) in sozialen Netzwerken zu unterlassen ist. Ein Austausch darf grundsätzlich nur dann stattfinden, wenn er für die konkrete Behandlung zwingend notwendig ist und hat in diesen Fällen auf einer rein dienstlichen Ebene zu erfolgen – zu Ihrem eigenen Schutz bestenfalls außerhalb jeglicher sozialer Netzwerke. Dies selbst dann, wenn der Austausch „nur“ in einer geschlossenen Gruppe erfolgen würde, denn auch die Kommunikation über Nachrichten Apps stellt eine Weitergabe der Daten an Dritte dar und eine absolute Vertraulichkeit kann nicht garantiert werden.
Wie wichtig und sensibel dieses Thema ist, zeigt sich in der jüngsten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes. Dieses betont, dass selbst Eingriffe des Arbeitgebers in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers – sprich heimliche Kontrolle – gerechtfertigt sein können, wenn der Arbeitgeber sich anderenfalls in Beweisnot für einen Datenschutzrechtsverstoß seines Mitarbeiters befindet. Letztlich kommt es jedoch auch hier auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an.
> Ebenfalls strafrechtlich relevant können Beiträge mit verleumderischen, beleidigenden oder anderweitigen rechtswidrigen Inhalten sein – und zwar sowohl wenn sie gegen einzelne Personen, als auch gegen das Universitätsklinikum insgesamt gerichtet sind.
> Sie sollten daher immer einen gewissen Anstand wahren und etwaige Kritik sachlich und konstruktiv formulieren. Überlegen Sie im Zweifel, wie Sie selbst reagieren würden, würde man Ihnen selbst gegenüber den entsprechenden Beitrag äußern.
„Überlegen Sie im Zweifel, wie Sie selbst reagieren würden, würde man Ihnen selbst gegenüber den entsprechenden Beitrag äußern.“
> Rechtlich unzulässig sind vor diesem Hintergrund insbesondere vorsätzlich geschäfts- oder rufschädigende Kommentare, Drohungen, Beleidigungen und falsche Tatsachenbehauptungen in Bezug auf Ihren Arbeitgeber, sprich das Universitätsklinikum Heidelberg oder eine seiner Tochtergesellschaften. Auch Äußerungen, die den Betriebsfrieden ernstlich gefährden und die weitere Zusammenarbeit mit Arbeitgeber und Kollegen erschweren, sollten unterlassen werden. Schnell kann hier ein Imageschaden oder gegebenenfalls auch ein weitergehender finanzieller Schaden entstehen. Diskutieren Sie Probleme am Arbeitsplatz oder mit anderen Kollegen daher besser intern, wenn nötig unter Beistand einer Vertrauensperson.
> Des Weiteren sollten Sie beachten, dass nicht nur das eigene Erstellen und Posten von unzulässigen und/oder rechtswidrigen Beiträgen Konsequenzen nach sich ziehen kann, sondern auch das Teilen oder Liken solcher Beiträge. Denn damit machen Sie deutlich, dass Sie hinter diesen unzulässigen und/oder rechtswidrigen Beiträgen stehen. Dies kann bereits den Betriebsfrieden stören oder einen Imageschaden bewirken.